Satzung des Sankt Helena Schützenverein Elben e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,St. Helena Schützenverein Elben e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Wenden - Elben. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,, steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es insbesondere, die Volksgemeinschaft, den Heimatgedanken und das heimatliche Brauchtum zu pflegen, sowie das örtliche Schützenfest zu gestalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungs- ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei einem schweren Verstoß gegen das Ansehen, die Ziele und Aufgaben des Vereins durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Berufung innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand zulässig, über die dann die Mitgliederversammlung endgültig und abschließend zu entscheiden hat.


§4 Beiträge und sonstige Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Geldbeiträge zu zahlen und den Vereinszweck zu fördern. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.


§5 Stimmrecht und wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt hat.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und zwar durch den ortsüblichen Anschlag im Aushang- und Informationskasten der Gemeinde Wenden in Elben, unmittelbar gegenüber dem Jugendheim in Elben.

4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und evtl. erforderliche Wahlen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem Beisitzer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch die vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten, wobei es ausreicht, dass von diesen Vorstandsmitgliedern zwei Mitglieder handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der vorgenannten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Der gesamte Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden, scheiden nach Beschlussfassung dieser Satzung in der übernächsten Mitgliederversammlung der 2. Vorsitzende und der Kassierer aus ihrem Amt aus, so dass diese vorgenannten Vorstandspositionen dann für die Dauer von 2 Jahren neu zu besetzen sind. Ab dann verbleibt es bei dem zweijährigen Wahlturnus.

5. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch über ihre Amtsdauer hinaus so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.


§9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.


§11 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt - nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten - das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wenden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Ortschaft Elben verwandt wird.


§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung erfolgt nur, wenn es der Gesamtvorstand einstimmig beschließt oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt wird. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die Hälfte nicht anwesend sein, so ist eine neue Versammlung unter Einhaltung der Frist und Form der Einladung zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


§13 Schlussbestimmungen
1. Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.

2. Soweit in dieser Satzung für die Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 29.09.1989
Wenden - Elben, den 29.09.198

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